Wirtschaft

Schenkungssteuer in Österreich: Freibeträge, Meldepflicht und steuerliche Fallstricke im Überblick

Schenkungen sind ein wichtiger Teil der privaten Vermögensplanung – sei es zur finanziellen Unterstützung von Kindern, zur frühzeitigen Vermögensübertragung oder aus familiärer Verbundenheit. Doch auch Schenkungen können steuerlich relevant sein. Besonders die Schenkungssteuer in Österreich sorgt immer wieder für Unsicherheit. Welche Regelungen gelten? Welche Freibeträge gibt es? Und welche Meldepflichten sind zu beachten?

In diesem Beitrag beleuchten wir ausführlich, wann und wie die Schenkungssteuer in Österreich greift, welche Ausnahmen bestehen und worauf bei größeren Zuwendungen unbedingt zu achten ist. Wer sich mit Immobilien, Geldgeschenken oder familiären Vermögensübertragungen beschäftigt, erhält hier wertvolle Informationen rund um rechtliche Pflichten und steuerliche Möglichkeiten.

Schenkungssteuer in Österreich: Was genau gilt als Schenkung?

Schenkungssteuer in Österreich: Was genau gilt als Schenkung?

Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn jemand unentgeltlich Vermögen an eine andere Person überträgt – also, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Das kann in Form von Bargeld, Banküberweisungen, Wertpapieren oder Grundstücken geschehen. Auch Sachwerte oder Anteile an Unternehmen können geschenkt werden.

Typische Beispiele sind Geldgeschenke zu besonderen Anlässen, die Schenkung eines Hauses an Kinder, oder auch regelmäßige Zuwendungen, um beispielsweise Lebensunterhalt zu sichern. Entscheidend ist stets: Der Wert der Schenkung und ob sie innerhalb eines Jahres relevante Schwellen überschreitet, die zu einer Meldepflicht führen.

Nicht jede Schenkung muss gemeldet oder versteuert werden, doch bei bestimmten Vermögenswerten – insbesondere ab einem Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres – kommt das Finanzamt ins Spiel.

Schenkungssteuer in Österreich: Was ist aktuell geregelt?

Die Schenkungssteuer in Österreich wurde im August 2008 offiziell abgeschafft. Das bedeutet, es gibt keine eigene Schenkungssteuer mehr, wie sie zuvor in gestaffelten Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen erhoben wurde.

Aber die Abschaffung heißt nicht, dass Schenkungen keine steuerlichen Konsequenzen mehr haben. Stattdessen gibt es strenge Meldepflichten und – besonders bei Immobilien – die Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer. Der Begriff Schenkungssteuer in Österreich ist also weiterhin relevant, weil steuerliche Belastungen je nach Art und Umfang der Zuwendung auftreten können.

Gerade bei größeren Geldbeträgen, Grundstücken oder bei wiederholten Schenkungen unter Lebenden kann es zu steuerlichen Pflichten kommen, selbst wenn keine direkte Steuer auf die Schenkung erhoben wird. Um hier keinen Fehler zu machen, ist eine genaue Prüfung im Vorfeld unerlässlich.

Meldepflicht von Schenkungen: Wann besteht Handlungsbedarf?

Auch ohne direkte Steuerpflicht besteht in Österreich weiterhin eine Meldepflicht von Schenkungen. Diese greift, sobald bestimmte Wertgrenzen überschritten werden – und zwar innerhalb eines Jahres. Besonders wichtig ist, die Meldegrenzen unterscheiden sich je nach Beziehung zwischen Schenkendem und Beschenktem.

Für Schenkungen zwischen Angehörigen wie Ehegatte, Eltern, Kindern oder Enkeln gilt eine Grenze von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Bei Schenkungen an Dritte, etwa Schwiegereltern, Nichte, Schwiegerkinder oder Freunde, liegt die Grenze bei 15.000 Euro.

Wird dieser Betrag überschritten – auch durch mehrere Schenkungen –, muss die Schenkung auf elektronischem Wege erfolgen, z. B. über das Digitale Amt. Die Frist beträgt drei Monate ab der Schenkung, und die Anzeige muss beim Finanzamt eingereicht werden.

Rückblick: Schenkungssteuer in Österreich vor 2008

Rückblick: Schenkungssteuer in Österreich vor 2008

Bevor die Schenkungssteuer in Österreich abgeschafft wurde, war sie Teil der kombinierten Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich. Es galten gestaffelte Steuerklassen: etwa Steuerklasse I für Kinder und Ehegatten, Steuerklasse II für Geschwister oder Stiefkinder, und Steuerklasse III für entferntere Bekannte oder Freunde.

Der jeweilige Steuersatz richtete sich nach dem Wert der Schenkung und der steuerlichen Beziehung zum Schenker. Auch bestimmte Freibeträge galten – diese waren jedoch deutlich niedriger als die heutigen Wertgrenzen zur Meldepflicht.

Seit dem Jahr 2008 erfolgt die steuerliche Bewertung nicht mehr über eine Schenkungssteuer, sondern über eine Kombination aus Meldepflicht, Grunderwerbsteuer und der Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Die steuerliche Entlastung wurde durch strengere Pflichten zur Transparenz ersetzt.

Freibeträge bei der Schenkungssteuer in Österreich

Auch wenn keine direkte Schenkungssteuer in Österreich mehr existiert, spielen Freibeträge weiterhin eine wichtige Rolle. Sie legen fest, ob eine Schenkung gemeldet werden muss. Die Wertgrenze für Kinder und Ehegatten liegt bei 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Für alle anderen – wie Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten, Stiefkinder – gilt eine Grenze von 15.000 Euro.

Diese Freibeträge gelten jeweils pro Person und Kalenderjahr. Eine Schenkung unter Ehegatten, die beispielsweise ein Grundstück umfasst, kann durch einen Freibetrag von 400.000 Euro zusätzlich begünstigt sein, etwa bei Betriebsübertragungen.

Auch wenn der Freibetrag gilt, entfällt die Anzeigepflicht nicht automatisch, insbesondere bei Schenkungen von Grundstücken. Hier ist zusätzlich zur Meldung oft auch eine Wertermittlung nötig.

Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer: Was trifft wann zu?

Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer: Was trifft wann zu?

Wer heute eine Schenkung erhält, muss keine klassische Schenkungssteuer in Österreich zahlen – dafür aber häufig Grunderwerbsteuer. Diese fällt insbesondere bei Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien an und ist nicht zu unterschätzen.

Der Steuersatz richtet sich nach dem Wert des Grundstücks und beträgt in der Regel 3,5 %. Für nahe Angehörige gibt es gestaffelte Sätze:

  • 0,5 % auf die ersten 250.000 Euro

  • 2 % auf die nächsten 150.000 Euro

  • 3,5 % auf alle Beträge darüber hinaus

Diese Grunderwerbsteuer auf Schenkungen fällt unabhängig davon an, ob eine Schenkung steuerfrei ist oder nicht. Auch die Eintragung ins Grundbuch ist verpflichtend und verursacht zusätzliche Kosten.

Schenkungen von Grundstücken und Immobilien: Was beachten?

Schenkungen von Grundstücken unterliegen in jedem Fall einer steuerlichen Bewertung. Auch wenn sie unentgeltlich erfolgen, muss der gemeine Wert festgestellt werden – dieser dient als Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.

Wer ein Grundstück geschenkt bekommt, sollte beachten, dass die Meldepflicht ebenfalls greift – auch wenn es sich um eine Übertragung an den Ehegatten oder ein Kind handelt. Zudem ist für die Eintragung beim Grundbuch eine Urkunde mit Beglaubigung notwendig, die in der Regel ein Notar erstellt.

Auch hier gilt, die Schenkungssteuer in Österreich wurde zwar abgeschafft, aber die steuerlichen Auswirkungen bleiben komplex – insbesondere bei Immobilien.

Familieninterne Schenkungen: Ehegatte, Kinder, Schwiegereltern

Familieninterne Schenkungen: Ehegatte, Kinder, Schwiegereltern

Schenkungen zwischen Ehegatten und deren Kindern sind besonders begünstigt. Der Freibetrag beträgt 50.000 Euro innerhalb eines Jahres, und auch bei der Grunderwerbsteuer gelten reduzierte Tarife. Trotzdem besteht eine Meldepflicht, wenn die Schwellen überschritten werden.

Bei Schenkungen an Schwiegereltern oder Schwiegerkinder hingegen gelten die niedrigeren Grenzen von 15.000 Euro, was die Anzeigepflicht schneller auslöst. Auch wenn ein Ehegatte regelmäßig kleinere Beträge schenkt, kann dies in der Summe zur Meldepflicht führen – etwa wenn mehrere Schenkungen innerhalb kurzer Zeit erfolgen.

Gerade bei Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie ist es sinnvoll, alle Erwerbe sauber zu dokumentieren – vor allem bei späterer Weitergabe oder steuerlichen Prüfungen durch das Finanzamt.

Mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres: Was zählt zusammen?

Ein häufiger Irrtum ist, dass nur eine einzelne große Schenkung meldepflichtig ist. Tatsächlich gilt: Werte innerhalb eines Jahres werden zusammengezählt. Wer beispielsweise dreimal 15.000 Euro an denselben Beschenkten überträgt, hat den Schwellenwert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres überschritten – und muss die Schenkung beim Finanzamt melden.

Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Geld, ein Grundstück, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte handelt. Die Schenkungsanzeige muss binnen drei Monaten nach Überschreiten des Gesamtwerts eingereicht werden. Dies betrifft insbesondere auch mehrere Schenkungen zwischen Angehörigen, die sich über das Jahr verteilen.

Fazit: Schenkungssteuer Österreich

Die Schenkungssteuer in Österreich mag offiziell abgeschafft sein, doch steuerlich ist das Thema keineswegs erledigt. Wer Schenkungen vornimmt oder empfängt, sollte sich mit den geltenden Freibeträgen, der Meldepflicht und der möglichen Grunderwerbsteuer auseinandersetzen.

Die steuerliche Bewertung von Schenkungen in Österreich ist heute weniger durch direkte Besteuerung, sondern durch Transparenzpflichten und Bewertungsregeln geprägt. Wer diese kennt, kann Vermögen rechtzeitig, korrekt und ohne spätere Überraschungen übertragen.

FAQs: Schenkungssteuer Österreich – Wir antworten auf Ihre Fragen

Wie viel darf man in Österreich steuerfrei verschenken?

In Österreich darf man steuerfrei bis zu bestimmten Grenzen schenken, ohne dass eine Steuer anfällt – vorausgesetzt, die Schenkung wird ordnungsgemäß gemeldet. Diese Grenzen hängen vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Bei engen Angehörigen wie Kindern, Eltern oder dem Ehegatten liegt die steuerfreie Grenze bei 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Bei Schenkungen an andere Personen – wie Schwiegereltern, Nichten oder Freunde – liegt der Schwellenwert bereits bei 15.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Wird dieser Wert überschritten, muss die Schenkung binnen drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden. Eine Steuer fällt dennoch nicht automatisch an, außer es handelt sich um die Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen.

Wie viel Geld ist bei einer Schenkung steuerfrei?

  • 50.000 Euro innerhalb eines Jahres bei engen Angehörigen (Kinder, Ehegatte, Eltern)

  • 15.000 Euro innerhalb eines Jahres bei allen anderen Personen (z. B. Schwiegereltern, Nichten)

  • Innerhalb der Freibeträge besteht keine Steuerpflicht, aber ggf. Meldepflicht

  • Bei Immobilien kann zusätzlich Grunderwerbsteuer fällig werden, auch bei Schenkungen

  • Mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet

Was kostet eine Schenkung in Österreich?

Die Kosten einer Schenkung hängen davon ab, was verschenkt wird. Geld- oder Sachwerte innerhalb der Freibeträge verursachen in der Regel keine direkten Kosten, sofern keine besonderen Verträge oder Notare benötigt werden. Anders sieht es bei Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien aus: Hier fallen Kosten für Notar, Grundbucheintrag und Grunderwerbsteuer an.

Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Wert des übertragenen Vermögens:

  • 0,5 % für die ersten 250.000 Euro

  • 2 % für die nächsten 150.000 Euro

  • 3,5 % für alles, was darüber hinausgeht

Zusätzlich kann eine Eintragungsgebühr beim Grundbuch anfallen (z. B. 1,1 % des Wertes), sowie Kosten für Urkunden oder Beglaubigungen. Somit kann eine Immobilienschenkung schnell mehrere tausend Euro kosten, selbst wenn keine klassische Schenkungssteuer anfällt.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei 200.000 €?

Beziehung zum Beschenkten Steuerpflicht seit 2008 Grunderwerbsteuer (bei Immobilien) Sonstige Kosten
Ehegatte / Kind keine Schenkungssteuer 0,5 % auf 250.000 € → 1.000 € Notarkosten, Grundbuch
Schwiegereltern / Freunde keine Schenkungssteuer 0,5 % + 2 % (gestaffelt) → 2.000 € Notarkosten, Grundbuch
Keine Immobilien-Schenkung keine Steuer keine Grunderwerbsteuer evtl. Vertrag, Meldung
Schenkung nicht gemeldet Strafe möglich Bußgelder bis 10.000 €

Hinweis: Es gibt keine klassische Schenkungssteuer bei 200.000 €, aber bei Immobilien ist Grunderwerbsteuer fällig. Bei Geldschenkungen ist ab 50.000 € (bei Angehörigen) bzw. 15.000 € (bei Dritten) eine Meldepflicht zu beachten.

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